Satzung

§ 1 Name, Sitz, Zuständigkeitsbereich und Geschäftsjahr

1. Die Organisation führt den Namen:
Bezirksverband der Gartenfreunde Freiburg e.V.
(Gemeinnütziger Verband der Kleingärtner).

Der Bezirksverband (BV) ist Bündnispartner des Verbandes der Kleingärtner Baden-Württemberg e. V., Karlsruhe

2. Sitz und Gerichtsstand des Bezirksverbandes ist Freiburg.

3. Der Zuständigkeitsbereich des Bezirksverbandes erstreckt sich auf Freiburg und Umgebung.

4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

5. Der Bezirksverband ist im Vereinsregister eingetragen.

§ 2 Zweck und Aufgaben

1. Der Bezirksverband ist eine Vereinigung von Gartenfreunden, welche in einzelnen Vereinen zusammengeschlossen sind.

2. Er ist konfessionell und parteipolitisch neutral.

3. Der Bezirksverband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes »Steuerbegünstigte Zwecke« der Abgabenordnung und des Kleingartenrechtes nach § 2 Bundeskleingartengesetz, insbesondere durch die Förderung aller Maßnahmen, die der Bevölkerung zur Gesunderhaltung und Erziehung zur Naturverbundenheit dienen. Zweck der Körperschaft ist die Förderung des Kleingartenwesens. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

a) Grünanlagen, die der Allgemeinheit zugänglich sind, gemeinsam mit Behörden und Trägern öffentlicher Belange zu schaffen und zu erhalten.

b) Der Bezirksverband fördert das Interesse seiner Mitgliedervereine zur sinnvoll orientierten ökologischen Nutzung des Bodens.

c) Der Bezirksverband stellt sich die Aufgabe im Rahmen seiner Möglichkeiten Fachvorträge und Beratungen durchzuführen, die die Mitglieder zu einer gesunden, naturverbundenen Freizeitgestaltung, zur Landschaftspflege, Gartenkultur, Pflanzenkunde und zur Erhaltung und Pflege des öffentlichen Grüns anregen.

d) Die Jugend zur Naturverbundenheit zu erziehen und die Jugendarbeit in den Jugendgruppen sowie die Deutsche Schreberjugend im Verbandsgebiet zu fördern soweit deren jeweilige Satzungen den Zielen der Gesamtorganisation entsprechen.

e) Zur Verbesserung der Umwelt Wettbewerbe auf dem Gebiet des  Kleingartenwesens durchzuführen.

f) Das  Kleingartenwesen durch Bildung von neuen Ortsvereinen zu fördern.

4. Der Bezirksverband ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel  des Bezirksverbandes dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des  Verbandes.

5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Bezirksverbandes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Tätigkeiten im Bezirksverband (BV), Wahlperiode

1. Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.

2. Bei Bedarf können  Vereinsämter  im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage einer Vergütungsordnung oder gegen Bezahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26 a EStG ausgeübt werden.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

1. Mitglied des BV können Vereine werden, die nach § 2 dieser Satzung denselben Zweck verfolgen und die gleichen Aufgaben haben. In Orten wo noch kein Verein besteht, können vorübergehend Einzelpersonen direkt Mitglied beim BV werden. Diese Mitglieder sind bei einer Vereinsgründung dem jeweiligen Verein zuzuordnen.

2. Die Satzungen der Vereine, die die Aufnahme beim BV beantragen, müssen der Satzung des Bezirksverbandes entsprechen.

3. Die Anmeldung zur Aufnahme hat schriftlich beim Bezirksvorstand zu erfolgen. Er prüft den Antrag und entscheidet über die Aufnahme. Bei Ablehnung ist Berufung beim Bezirksverbandsausschuss zulässig. Er entscheidet endgültig.

4. Der Beschluss über Aufnahme oder Ablehnung ist dem Antragsteller mit eingeschriebenem  Brief mitzuteilen.

5. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Tag der Aufnahme.

6. Mit dem Erwerb der Mitgliedschaft wird die Satzung des Bezirksverbandes anerkannt.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft wird beendet durch:

a) Auflösung des Bezirksverbandes oder des betreffenden Ortsvereins.

b) Austritt.

c) Ausschluss.

§ 6 Austritt

1. Der Austritt muss spätestens am 1. Juli auf Ende des Geschäftsjahres dem Bezirksvorstand gegenüber schriftlich erklärt werden.

2. Der Austritt eines Vereins aus dem Bezirksverband muss in einer Mitgliederversammlung des betreffenden Vereins beschlossen werden.

3. Von der Absicht des Austritts ist der Bezirksverband mindestens 6 Wochen vor der Beschlussfassung zu benachrichtigen.

4. Einem Vertreter des Bezirksverbandes ist bei der Versammlung, bei der der Austritt beschlossen werden soll, die Gelegenheit zur Abgabe einer Erklärung zu geben.

§ 7 Ausschluss

1. Durch den Beschluss des Bezirksverbandsausschusses, von dem mindestens 2/3 der Ausschussmitglieder anwesend sein müssen, kann ein Mitglied aus wichtigem Grunde aus dem Bezirksverband ausgeschlossen werden.

2. Wichtige Ausschließungsgründe sind besonders:

a) Grobe Verstöße gegen die Satzung und Interessen des Bezirksverbandes sowie gegen Beschlüsse und Anordnungen der Verbandsorgane.

b) Schwere Schädigungen des Ansehens der Organisation.

c) Nichtzahlung des Beitrages nach zweimaliger Mahnung.

3. Vor der Beschlussfassung ist das Mitglied unter Einräumung einer Frist von 2 Wochen zu benachrichtigen und ihm Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

4. Der Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied mit eingeschriebenem Brief mitzuteilen. Gegen den Ausschluss ist Berufung beim nächsten Bezirksverbandstag zulässig, der endgültig entscheidet.

5. Während eines Ausschlussverfahrens ruhen alle Rechte und Pflichten des Mitglieds. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft aus jedem Grund, erlöschen alle Ansprüche und Rechte an den Bezirksverband.

§ 8 Rechte der Mitglieder

1. Den angeschlossenen Mitgliedern (Vereinen) steht das Recht zu, an allen Einrichtungen und Veranstaltungen der Gesamtorganisation nach Maßgabe der Satzung und der von den Verbandsorganen gefassten Beschlüsse und getroffenen Anordnungen teilzunehmen.

2. Die Vereinsvorsitzenden und die Leiterinnen der Frauengruppe der Vereine haben beim Bezirksverbandstag Sitz und Stimme. Dies gilt auch für die jeweils vom Verein benannten Vertreter der Vereinsvorsitzenden und der Leiterinnen der Frauengruppe.

3. Einzelmitglieder (Vereine) werden zur Wahrung ihres Stimmrechtes dem nächstgelegenen Verein durch Vorstandsbeschluss zugeordnet.

§ 9 Pflichten der Mitglieder

1. Die Mitglieder haben die aus der Satzung, insbesondere aus der Zweckbestimmung sich ergebene Pflichten zu erfüllen. Sie sind weiterhin verpflichtet, die Bestrebungen und Interessen der Organisation zu unterstützen und die von den übergeordneten Verbandsorganen gefassten Beschlüsse und Anordnungen durchzuführen.

2. Die Mitglieder sind zur Beitragszahlung nach § 10 verpflichtet.

§ 10 Beitrag

1. Der Mitgliedsbeitrag setzt sich wie folgt zusammen:

a) Aus dem Beitrag zum Verband der Kleingärtner Baden-Württemberg e. V., Karlsruhe (per Vertrag geregelt).

b) Aus dem Beitrag zum Bezirksverband.

c) Aus dem Beitrag zum Bundesverband.

2. Der Beitrag nach §10 (1b) und die Art des Einzugs des Gesamtbeitrags wird vom Bezirksverbandstag beschlossen. Tritt ein Notfall ein, kann der Bezirksverbandsausschuss eine Erhöhung des Beitrags nach § 10 (1b) beschließen. Der nächste Bezirksverbandstag hat die Erhöhung zu bestätigen.

3. Zur Beitragserfassung sind halbjährlich zum 15. Januar und 15. Juli jeden Jahres in einer Mitgliedermeldung die Zahl der neu hinzugekommenen und ausgeschiedenen Mitglieder der angeschlossenen Vereine beim BV zu melden.

4. Der Beitrag ist in Halbjahresraten wie folgt fällig:

a) 1. Halbjahr: 15. März.

b) 2. Halbjahr: 15. August.

5. Mitglieder, die den Beitrag nach Fälligkeit nicht entrichtet haben, werden gemahnt. Nach zweimaliger, erfolgloser Mahnung können diese nach § 7 (2c) ausgeschlossen werden.

§ 11 Organe des Bezirksverbandes

Die Organe des Bezirksverbandes sind:

a) Der Bezirksverbandstag.

b) Der Bezirksverbandsausschuss.

c) Der Bezirksvorstand.

§ 12 Der Bezirksverbandstag

1. Der Bezirksverbandstag ist das oberste Organ und tritt alle 3 Jahre zusammen.

Die Einberufung hat unter Angabe der Tagesordnung mindestens vier Wochen vor dem Termin durch den Bezirksvorstand schriftlich zu erfolgen.
Anträge an den Bezirksverbandstag sind mit Begründung schriftlich bis 14 Tage vor dem Termin an den Bezirksvorstand zu richten. Nach der Einberufung beim Bezirksvorstand eingegangene Anträge müssen erst beim Bezirksverbandstag bekannt gegeben werden, können aber beim Bezirksvorstand vorher eingesehen werden.
Wenn 3/4 der anwesenden Mitglieder des Bezirksverbandsausschusses dies beschließen oder 1/3 der Mitglieder dies verlangen, ist ein außerordentlicher Bezirksverbandstag einzuberufen.

2. Der Bezirksverbandstag setzt sich wie folgt zusammen:

a) Aus den gewählten Delegierten der Vereine.

b) Den Vereinsvorsitzenden und der Leiterinnen der Frauengruppen der Vereine oder im Verhinderungsfall den jeweils vom Verein benannten Vertretern der Vereinsvorsitzenden oder der Leiterinnen der Frauengruppe der Vereine. Ein Verhinderungsfall ist auch dann gegeben, wenn Vereinsvorsitzende oder Leiterinnen der Frauengruppe der Vereine gleichzeitig Mitglied des Bezirksverbandsausschusses sind.

c) Den Mitgliedern des Bezirksverbandsausschusses.

d) Dem Bezirksvorstand.

e) Den Bezirksrevisoren ohne Stimmrecht.

3. Die Delegierten werden durch die Vereine entsandt.

Auf je 200 Mitglieder der Vereine entfällt ein Delegierter. Werden die 200 überschritten, besteht Anspruch auf einen weiteren Delegierten. Für die Errechnung der Anzahl der Delegierten gilt der gemeldete Mitgliederstand vom 31.12. des letzten Jahres.

4. Der Bezirksverbandstag hat sich eine Geschäftsordnung zu geben, die per Akklamation mit einfacher Mehrheit der stimmberechtigte, anwesende Mitglieder nach § 12 (2) zu beschließen ist.

§ 13 Beschlussfassung des Bezirksverbandstages

1. Der Beschlussfassung des Bezirksverbandstages ist vorbehalten:

a) Entgegennahme und Genehmigung des Geschäfts- und Kassenberichtes des Bezirksvorstandes, der Bezirks-frauen- und Bezirksjugendgruppe sowie der Berichte der Bezirksfachberatung und der Bezirksrevisoren.

b) Entlastung des Bezirksvorstandes und des Bezirksverbandsauschusses.

c) Festsetzung der Beitragsanteile des Bezirksverbandes.

d) Änderung der Satzung.

e) Wahl des Bezirksvorstandes.

f) Wahl der Bezirksrevisoren.

g) Bestätigung des Bezirksfachberaters und der Fachberater des Bezirks.

h) Annahme oder Ablehnung von Anträgen, die dem Bezirksverbandstag zur Entscheidung eingereicht werden.

i)   Genehmigung des Haushaltsvoranschlages.

j) Auflösung des Bezirksverbandes, Austritt aus dem Bündnisvertrag des Verbandes der Kleingärtner Baden-Württemberg, Karlsruhe und anderer Organisationen sowie Beschluss über das Vermögen.

§ 14 Der Bezirksverbandsausschuss

1. Der Bezirksverbandsausschuss ist das höchste Organ zwischen den Bezirksverbandstagen.

2. Der Bezirksverbandsausschuss besteht aus dem Bezirksvorstand, mindestens fünf gewählten Bezirksausschussmitgliedern und dem Bezirksfachberater. Ist ein Geschäftsführer bestellt, nimmt er an den Sitzungen mit berat-tender Stimme teil.

3. Besteht eine Bezirksfrauengruppe und eine Bezirksjugendgruppe sind deren Leiter Mitglied des Bezirksverbandsausschusses.

4. Der Bezirksverbandsausschuss wird vom Bezirksvorsitzenden, im Verhinderungsfall vom stellv. Bezirksvorsitzenden einberufen und geleitet. Er tritt nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich zusammen. Die Einberufung des Bezirksverbandsausschusses muss erfolgen, wenn dies ¼ der Mitglieder beim Bezirksvorstand beantragen.

5. Der Bezirksverbandsausschuss kann sich eine Geschäftsordnung geben.

§ 15 Aufgaben des Bezirksverbandsausschusses

1. Zwischen den Bezirksverbandstagen werden wichtige und dringende Entscheidungen vom Bezirksverbandsauschuss getroffen, wenn kein außerordentlicher Bezirksverbandstag einberufen wird. Dies sind insbesondere:

a) Entlastung des Bezirksvorstandes zwischen den Bezirksverbandstagen.

b) Ernennung eines Ehrenvorsitzenden sowie von Ehrenmitgliedern.

c) Berufung des Bezirksfachberaters und der Fachberater des Bezirks.

d) Bestätigung der Bezirksfrauenleiterin und des Bezirksjugendleiters.

e) Änderung der Gartenordnung in Übereinstimmung mit dem Gartenamt der Stadt Freiburg (bzw. mit den zuständigen Kommunen).

f) Vorbereitung aller Anträge, die dem Bezirksverbandstag zur Beschlussfassung vorgelegt werden.

g) Einbringung eigener Anträge an den Bezirksverbandstag.

2. Der Bezirksverbandsausschuss kann die Einberufung eines außerordentlichen Bezirksverbandstages verlangen. Hierzu bedarf es der Zustimmung von 3/4 der anwesenden Mitglieder.

§ 16 Der Bezirksvorstand

1. Der Bezirksvorstand besteht aus:

a) Dem Bezirksvorsitzenden.

b) Dem stellvertretenden Bezirksvorsitzenden.

c) Dem Bezirkskassierer.

d) Dem Bezirksschriftführer.

e) Den Beisitzern (3 Beisitzer/innen).

f) Dem Bezirksfachberater.

2. Der Bezirksvorsitzende und der Bezirkskassierer vertreten den Bezirksverband im Sinne von § 26 BGB. Jeder der Genannten ist auch einzeln vertretungsberechtigt.

3. Der Bezirksvorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt, längstens jedoch bis 4 Monate nach der regulären Amtszeit. Wiederwahlen sind zulässig. Scheidet der Bezirksvorsitzende vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so kann ein neuer Bezirksvorsitzender nur vom Bezirksverbandstag gewählt werden. Die Amtsgeschäfte übernimmt bis dahin der stellv. Bezirksvorsitzende. Bei der Nachwahl von Vorstandsmitgliedern gemäß § 15 (e) sind diese vom Bezirksverbandstag zu bestätigen.

4. Der Bezirksvorsitzende, im Verhinderungsfall der stellv. Bezirksvorsitzende, beruft und leitet die Sitzungen und Versammlungen des Bezirksverbandes.
Eine Bezirksvorstandssitzung muss einberufen werden, wenn 2 Vorstandsmitglieder dies unter Angabe der Gründe beantragen.

5. Geschäfte, die über den genehmigten Haushaltsplan hinausgehen, bedürfen der Zustimmung des Bezirksverbandsausschusses.

§ 17 Aufgabenbereich des Bezirksvorstandes

1. Dem Bezirksvorstand obliegt die Leitung des Bezirksverbandes. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht Kraft Satzung einem anderen Bezirksverbandsorgan übertragen sind. In seinen Wirkungskreis fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

a) Durchführung der Beschlüsse aller Bezirksverbandsorgane.

b) Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Geschäfts und Kassenberichtes.

c) Vorbereitung, Einberufung und Leitung des Bezirksverbandstages und der Sitzungen aller anderen Bezirksverbandsorgane.

d) Die ordentliche Verwaltung und Verwendung des Vermögens nach Maßgabe der Beschlüsse der Bezirksverbandsorgane im Rahmen des Haushaltsplanes.

e) Die Repräsentation des BV nach außen, die Berichterstattung in den Medien sowie die nach dem Vereinszweck erforderliche sonstige Öffentlichkeitsarbeit.

f) Ehrung von verdienten Mitgliedern und Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens.

2. Der Bezirksvorstand kann sich eine Geschäftsordnung im Rahmen seiner Zuständigkeit geben.

§ 18 Der Bezirkskassierer

1. Der Bezirkskassierer führt die Kassengeschäfte des Bezirksverbandes. Er hat nach Ablauf des Geschäftsjahres die Kassenbücher abzuschließen, einen Kassen- und Vermögensbericht zu fertigen und sämtliche Unterlagen den Revisoren bereitzustellen.

2. Der Bezirkskassierer ist berechtigt und verpflichtet, auf Verlangen eines Vereinsorgans über die Kassenlage und das Vereinsvermögen Auskunft zu geben.

§ 19 Der Bezirksschriftführer

1. Der Bezirksschriftführer hat von allen Sitzungen und Versammlungen Protokoll zu führen. Die Niederschriften sind vom Protokollführer und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen und aufzubewahren.

2. Niederschriften der Sitzungen des Bezirksvorstandes und Bezirksverbandsausschusses sind in der nächsten Sitzung des jeweiligen Organs bekannt zugeben.

3. Einsprüche und Ergänzungen sind vom betreffenden Bezirksverbandsorgan zu entscheiden.

4. Bei Verhinderung des Bezirksschriftführers übernimmt ein anderes Mitglied des jeweiligen Bezirksverbandsorgans die Protokollführung.

§ 20 Die Bezirksrevisoren

1. Vom Bezirksverbandstag werden mindestens 2 Bezirksrevisoren gewählt. Ihnen obliegt, die Kassen- und Geschäftsführung jährlich mindestens einmal zu prüfen und hierüber einen Bericht beim Bezirksverbandstag abzugeben. Sie nehmen am Bezirksverbandstag ohne Stimmrecht teil.

2. Auf Antrag eines Ortsvereines  sind die Bezirksrevisoren verpflichtet, in dem angeschlossenen Verein Revision vorzunehmen.

§ 21 Die Bezirksfachberatung

1. Die Bezirksfachberatung besteht aus dem Bezirksfachberater und seinem Stellvertreter. Sie werden vom Bezirksverbandsausschuss berufen und vom Bezirksverbandstag bestätigt.

2. Der Bezirksfachberater hat im Bezirksverbandsausschuss Sitz und Stimme. Er arbeitet eng mit dem Bezirksvorstand  zusammen und leitet die Bezirksfachberatung.

3. Der Bezirksfachberatung obliegt insbesondere die Aufgabe mit den Fachberater der angeschlossenen Vereine und Lehrveranstaltungen für Mitglieder im Sinne von § 2 (2 b) durchzuführen.

4. Der Bezirksfachberater erstattet dem Bezirksverbandstag einen Tätigkeitsbericht.

§ 22 Die Bezirksfrauengruppe

1. Frauengruppen in den angeschlossenen Vereinen können zu einer Bezirksfrauengruppe zusammengeschlossen werden.

2. Die Aufgabe der Bezirksfrauengruppe richtet sich nach dem Zweck und den Aufgaben der Gesamtorganisation sowie nach den Erfordernissen des Bezirksverbandes und der örtlichen Vereine.

3. Die Frauenarbeit vollzieht sich im Einvernehmen mit dem Bezirksvorstand und der Bezirksfachberatung.

4. Die von den Frauen gewählte Bezirksfrauenleiterin ist Mitglied des Bezirksverbandsausschusses und muss ordentliches Mitglied eines angeschlossenen Vereines sein.

5. Die Bezirksfrauenleiterin oder ihre Stellvertreterin erstattet dem Bezirksverbandstag einen Tätigkeitsbericht und besitzt eine eigene Geschäftsordnung.

§ 23 Die Bezirksjugendgruppe

1. Die im Bezirksverband bestehenden Jugendgruppen können zu einer Bezirksjugendgruppe zusammengeschlossen werden.

2. Die Jugendarbeit vollzieht sich im Rahmen der Satzung der Deutschen Schreberjugend und in enger Zusammenarbeit mit dem Bezirksvorstand.

3. Der von der Jugend gewählte Bezirksjugendleiter ist Mitglied im Bezirksverbandsausschuss und muss Mitglied eines angeschlossenen Vereins sein.

4. Der Bezirksjugendleiter oder sein Stellvertreter erstattet dem Bezirksverbandstag einen Tätigkeitsbericht.

§ 24 Wahlen und Abstimmungen

1. Bei Wahlen ist gewählt, wer die einfache Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder nach § 12 (2) auf sich vereinigt. Stellen sich mehrere Kandidaten für ein Amt zur Wahl, ist im dritten Wahlgang gewählt, wer die meisten Stimmen erhält (relative Mehrheit). Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

2. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Siehe jedoch § 12 (1), § 15 (2), § 24 (3) und § 26 (1+2).

3. Eine Mehrheit von ¾ der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder gemäß § 12 (2) ist zu einer Satzungsänderung erforderlich.

§ 25 Ehrungen

Ehrungen verdienter Mitglieder und Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens werden nach Beschluss des Bezirksver-bandsausschusses vom Bezirksvorstand vorgenommen. Der Bezirksverbandsausschuss kann eine Ehrenordnung erstellen.

§ 26 Auflösung des Bezirksverbandes und Änderung des Verbandszweckes

1. Die Auflösung des Bezirksverbandes erfolgt durch den Bezirksverbandstag. Der Beschluss bedarf der Zustimmung von ¾ der stimmberechtigten, anwesenden Mitglieder des Bezirksverbandstages gemäß § 12 (2).

2. Zur Änderung des Verbandszweckes ist die Zustimmung aller stimmberechtigten Mitglieder nach § 12 (2) notwendig. Siehe BGB § 33 Abs. 1, Satz 2.

3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der Kleingärtnerei, insbesondere im Gebiet der Stadt Freiburg oder dem Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald sowie im Landkreis Emmendingen Verwendung finden.

4. Zu diesem Zweck ist das Bezirksverbandsvermögen  mit Zustimmung des Finanzamtes an die Stadt Freiburg oder an die genannten Landratsämter auszuhändigen. Hierfür haftet der Bezirksvorstand persönlich.

§ 27 Inkrafttreten

1. Die Satzung wurde beim ordnungsgemäß einberufenen Bezirksverbandstag am 17.10.2015  in Freiburg beraten und per Handzeichen mit 23 Stimmen (einstimmig) gegen 0 Stimmen bei 0 Stimmenthaltungen angenommen.

2. Die Satzung tritt gemäß § 71 BGB mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Damit verliert die Satzung vom 25. April 2009 ihre Gültigkeit.

3. Der Bezirksvorstand ist zur Satzungsänderung dann berechtigt, wenn im Eintragungsverfahren Änderungen vom Registergericht verlangt werden oder durch Gesetzesänderungen Satzungsänderungen wegen der steuerlichen und kleingärtnerischen Gemeinnützigkeit erforderlich werden.

Freiburg, 17. Oktober 2015

Bezirksvorsitzender, Stellv. Bezirksvorsitzender
Kassierer, Schriftführer

Gemäß § 71 BGB erfolgte der Eintrag in das Vereinsregister, Karte Nr. 853, am 17.03.2016 beim Amtsgericht Freiburg.